Wahrheitsgehalt einer Arztbewertung muss durch Provider überprüft werden
Die Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte müssen den Wahrheitsgehalt einer Bewertung auf seine Richtigkeit hin überprüfen.
Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Nürnberg-Fürth und gab damit einem um vorläufigen Rechtsschutz ersuchenden Zahnarzt recht. Diesem wurde in einer auf der Seite des Portalbetreibers veröffentlichten Bewertung unterstellt, dass er lediglich eigennützige finanzielle Interessen verfolgt, die medizinischen Standards bei einer Implantatbehandlung außer acht lassen würde und er sich stattdessen vielmehr durch fachliche Inkompetenz auszeichnen würde. Unzufrieden mit dieser Bewertung wandte sich der Zahnarzt an den Seitenbetreiber und führte aus, dass in dem behaupteten Zeitraum überhaupt keine entsprechende Behandlung durchgeführt worden sei, wie er mittels Durchsicht seiner Unterlagen festgestellt habe. Deshalb könnte die Bewertung schon aus diesem Grund nicht der Wahrheit entsprechen. Daraufhin wandte sich der Betreiber an den anonymen Bewerter, der auf der Richtigkeit seiner Angaben beharrte, ohne das eine Untermauerung erfolgte. Die negative Bewertung beließ der Betreiber trotzdem auf der Seite und berief sich dabei auf das berechtigte Interesse des Beitragverfassers auf Anonymität, welches durch das Telemediengesetz geschützt sei und gab weiter an, dass aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht eine "Pattsituation" bezüglich des Wahrheitsgehalts der sich widersprechenden Angaben bestehen würde.
Dieser Ansicht des Providers schloss sich das Gericht jedoch nicht an und führte in seiner Begründung aus, dass der Sachverhalt von Seiten des Providers genauer geprüft hätte werden müssen. Dazu würde auch die Erbringung eines Nachweises durch den Bewerter gehören, dass die vorgegebene Behandlung auch tatsächlich stattgefunden habe. Indem dieser Nachweis nicht erbracht wurde, sei der Provider im Wege der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, da der betroffen Zahnarzt in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil LG N 11 O 26 08 12 vom 08.05.2012
Normen: Art. 2 I i.v.m. 1 I GG, § 13 VI TMG