Wer online verkauft muss auch liefern
Wer eine Online verkaufte Ware nicht liefern kann macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb ein Händler im Rahmen einer Internetauktion 10.000 Hosen zu einem Stückpreis von rund zwei Euro. Der Verkäufer teilte ihm jedoch mit, dass die Hosen bereits anderweitig verkauft seien und er deshalb nicht liefern könnte. Den Verkauf hätte sein Bruder ohne sein Wissen nach einem Wasserschaden durchgeführt. Der Käufer teilte mit, dass er die Hosen für 30.000 Euro hätte weiterverkaufen können, weshalb ihm ein Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu leisten sei.
Das Gericht folgte diesem Begehren in voller Höhe, nachdem es den potentiellen Kunden des Käufers befragt hatte und dieser die Ausführungen zu einem möglichen Weiterverkauf bestätigte. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Verkäufer die Unmöglichkeit der Lieferung zu vertreten. Er hätte geeignete Maßnahmen ergreifen können um einen Weiterverkauf durch seinen Bruder zu unterbinden und seinen Geschäftsbetrieb entsprechend organisieren müssen. Die Forderung auf Schadensersatz war somit berechtigt.
Landgericht Coburg, Urteil LG CO 14 O 298 12 vom 17.09.2012
Normen: §§ 275, 276, 280 ff. BGB