Grenzenloses Surfen nur mit Peer-to-Peer Anwendungen
Anbieter von Mobilfunkverträgen dürfen nicht mit "grenzenlosem Surfen" werben, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannte Peer-to-Peer-Anwendungen ausschließen.
Diese Anwendungen ermöglichen die Nutzung von Internetdiensten wie Facebook, YouTube oder Skype. Da sich aber gerade solche Anwendungen bei Smartphones einer großen Beliebtheit erfreuen, stellt der Ausschluss dieser Anwendungen für den Nutzer eine unangenehme Einschränkung seines Mobilfunkvertrages dar. Bei einem der größten deutschen Anbieter wurde zwar mit diesem "grenzenlosen Surfen" geworben, jedoch fand der Kunde im Kleingedruckten einen entsprechenden Ausschluss der Anwendungen. Diese sollten nur gegen einen Aufpreis von fast 10 Euro im Monat zur Verfügung stehen.
Das Landgericht sah in diesem Ausschluss eine ungerechtfertigte Diskriminierung, da jeder Person der freie Zugang zu Onlinediensten zur Verfügung stehen muss. Das entstehen einer Zwei-Klassen-Gesellschaft lehnte es vor diesem Hintergrund ab und untersagt dem Anbieter die entsprechende Werbung.
Landgericht Düsseldorf, Urteil LG D 38 O 45 13 vom 19.07.2013
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