Automatisierter Datenabgleich von Jobcenter und Finanzamt zulässig

Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass der automatisierte Datenabgleich zwischen Jobcenter und Finanzamt zulässig ist, da auf diesem Wege verdeckte Kapitalerträge von Leistungsbeziehern ermittelt werden können, und so einem Leistungsmissbrauch entgegen gewirkt werden kann.


In diesem quartalsweise erfolgendem automatisierten Datenabgleich zwischen Jobcenter und Finanzamt sah sich der auf Hartz IV angewiesene Kläger jedoch in in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wohingegen das Bundessozialgericht den Eingriff als gerechtfertigt wertete.

Diesem zufolge stellt der automatisierte Datenabgleich ein probates Mittel dar, um verdeckte Zins- oder Kapitaleinkünfte von Leistungsbeziehern aufzudecken. So lässt sich einem Leistungsmissbrauch und damit einer Schädigung des Gemeinwohls entgegenwirken, ohne das der Eingriff als unverhältnismäßig zu werten ist. Allein auf die Angaben des Leistungsbeziehers zu vertrauen kann vom Staat nicht erwartet werden, so das Gericht.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 39 14 R vom 24.04.2015
Normen: § 52 SGB II
[bns]