OLG Frankfurt am Main zu Zitaten in Internet-Blogs

Eine lediglich dokumentationsartige Darstellung des Meinungsstands stellt keine eigene Äußerung des Zitierenden dar.

Ein Betreiber eines Internet-Blogs zitierte auf diesem eine Aussage eines Dritten, die Bezug auf den Kläger nahm. Der Textbeitrag trug den Titel "Öffentliche Gelder für Israelfeinde? Teil I". Der Kläger war der Meinung, dass der Beklagte unwahre Tatsachenbehauptungen getätigt hatte und nahm den Kläger deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Der Blogger hingegen trug vor, dass er keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam zu der Überzeugung, dass der Beklagte keine eigenen Aussage getroffen hatte, sondern lediglich ein Zitat eines Sprechers der israelischen Botschaft in Deutschland verwendet hatte. Grundsätzlich kann auch ein Zitat eine eigene Äußerung darstellen, wenn sich der Zitierende den Inhalt der fremden Aussage erkennbar zu eigen gemacht hat. In diesem Fall hatte der Blogger lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme verbreitet, um auf seinem Blog verschiedene Meinungen zu dokumentieren. Nach dem Verständnis eines verständigen Durschschnittslesers hatte sich der Blogger die Äußerung somit nicht zu eigen gemacht.

Zudem stellten die Richter klar, dass der Beklagte nicht gegen die Sorgfaltsanforderungen verstoßen hatte. Die Äußerung stammte aus einer privilegierten Quelle und war aktuell, weswegen sich der Blogger auf die Richtigkeit des Zitats verlassen durfte. Seine Recherche war also sorgfältig genug. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG HE-Frankfurt am Main 16 W 57 16 vom 13.10.2016
Normen: §§ 1004, 823 BGB; § 186 StGB
[bns]