EuGH zur Urheberrechtsrelevanz von Hyperlinks
Es muss stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden.
Wenn Hyperlinks auf urheberrechtsverletzende Inhalte verweisen, sind verschiedene Kriterien heranzuziehen und deren Zusammenwirken zu betrachten. Zu ihnen zählt die Vorsätzlichkeit des Handelns, die potentiellen Leistungsempfänger, die verfolgten Zwecke und das technische Verfahren. Bei der Frage, ob es sich bei der Setzung des Hyperlinks um eine öffentliche Wiedergabe handelt, kommt es darauf an, ob der Linksetzer mit Gewinnerzielungsabsicht handelte und Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatte.
EuGH, Urteil EuGH C 160 15 vom 08.09.2016
Normen: AEUV Art. 267; RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 3; RL 2006/115/EG Art. 8 Abs. 2; GRCh Art. 11, 17 Abs. 2