Vergleichsberechnung des Statistischen Bundesamts ist vom Statistikgeheimnis geschützt

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Statistischen Bundesamts, die vom Statistikgeheimnis geschützt sind.

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Einsicht in die Ergebnisse einer Vergleichsberechnung des Statistischen Bundesamts zur Unternehmenskonzentration. Diese Vergleichsberechnung hatte das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission erstellt, die alle zwei Jahre in einem Gutachten die Unternehmskonzentration und damit auch eventuelle Monopolstellungen untersucht. Die Unterlagen wurden vom Statistischen Bundesamt zwar anonymisiert, jedoch fand keine Dominanzprüfung statt, durch die sichergestellt wird, dass niemand durch seine besondere Stellung identifiziert werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zu der Überzeugung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einsicht in die Ergebnisse der Vergleichsberechnung hat, da diese vom Statistikgeheimnis des § 16 BStatG geschützt sind. Solange ein Personenbezug hinichtlich der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben herstellbar ist, sind diese Informationen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung strikt geheimzuhalten. Zudem stellte das Bundesvefassungsgericht fest, dass sich das Recht auf Informationszugang aus dem Informationsfreiheitsgesetz auf die tatsächlich verhandenen Informationen beschränkt. Behörden sind in solchen Fällen also nicht zur Durchführung einer Dominanzprüfung verpflichtet.
 
BVerwG, Urteil BVerwG 7 C 22 15 vom 29.06.2017
Normen: IFG § 3 Nr. 4; BStatG § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 6; GWB § 47 Abs. 1 und 2
[bns]